Der Verein

Folgende Satzung wurde auf der Mitglieder-Versammlung am 13. März 1976 beschlossen:

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Verwaltung
§ 5 Der Vorstand
§ 6 Der Schriftführer
§ 7 Der Kassier
§ 8 Der Ausschuß
§ 9 Die Mitglieder-Versammlung
§ 10 Wahlen
§ 11 Allgemeines
§ 12 Ausschluß
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gesangverein Liederkranz Calmbach 1860 e.V. Sitz des Vereins ist Wildbad im Schwarzwald, Stadtteil Calmbach, und ist unter der Nummer 203 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Calw eingetragen. Er ist Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes und somit auch des Deutschen Sängerbundes.

§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Ausübung und Pflege des Chorgesangs. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Verein regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich bei Bedarf in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Bestrebungen politischer und konfessioneller Art sind ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins .

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern zusammen. Aktive sind solche Personen. die sich aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen, d.h. die singen. Passive sind solche, die dem Verein als fördernde Personen angehören und den Verein ideell und finanziell unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft kann durch einfache Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erworben werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitglieds gegenüber dem AusschuB. Die Mitglieder verpflichten sich, dem Wohle des Vereins zu dienen, seine Satzung anzuerkennen und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, durch Tod oder AusschluB eines Mitgliedes. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§ 4 Verwaltung
Der Verein handelt durch seine Organe
– den Vorstand
– den AusschuB
– die Mitglieder-Versammlung

§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und auBergerichtlich. Er leitet die Verhandlungen seiner Organe. Er ist berechtigt, seine Befugnisse bei Verhinderung seinem Stellvertreter zu übertragen. Die Verhinderung muß nicht nachgewiesen werden.

§ 6 Der Schriftführer
Der Schriftführer besorgt die anfallenden schriftlichen Arbeiten. Er fertigt über die Verhandlungen der Organe des Vereins eine Niederschrift an, die von ihm und vom betreffenden Verhandlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Kassier
Der Kassier verwaltet die Vereinskasse. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein zu tätigen und entgegenzunehmen. Ausgaben bedürfen der Anweisung des Vorsitzenden. Der Mitglieder-Versammlung ist jährlich Rechnung zu legen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist durch zwei Rechnungsprüfer, die durch die Mitglieder-Versammlung gewählt sind, zu prüfen und zu unterzeichnen .

§ 8 Der Ausschuß
Der Ausschuß besteht aus folgenden Mitgliedern:

– Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
– dem Schriftführer,
– dem Kassier
– mindestens 6 weiteren Mitgliedern, die paritätisch aus den bestehenden Chorteilen zu wählen sind,dem Vertreter der passiven Mitglieder.

Weitere Mitglieder können bei Bedarf vom Vorsitzenden zu den Sitzungen eingeladen werden. Der Ausschuß erledigt die laufenden Aufgaben des Vereins und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Die Mitglieder-Versammlung
Die Mitglieder-Versammlung findet einmal jährlich statt. Sie hat folgende Aufgaben:
– Wahl des Vorsitzenden. des Stellvertreters. des Schriftführers. des Kassiers. des Ausschusses und der Rechnungsprüfer gem. §10,
– Festsetzung des Jahresbeitrages,
– Entlastung der Organe
– Verleihung der Ehren-Mitgliedschaft.

Der Vorstand und der Ausschuß ist an die Beschlüsse der Mitglieder-Versammlung gebunden.
Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand durch einfache Bekanntmachung in der örtlichen Presse, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Die Versammlung ist – ohne Rücksicht auf die.Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlußfähig. Beschlüsse werden, ausgenommen der in anderen Paragraphen bezeichneten Sonderfälle, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung ist vom AusschuB einzuberufen, wenn es von 1/3 der aktiven Mitglieder verlangt wird. Die Bekanntmachung der außerordentlichen Mitglieder – Versammlung erfolgt wie oben.

§ 10 Wahlen
Die Mitglieder-Versammlung wählt alle 2 Jahre im Wechsel
– den Vorsitzenden,
– seinen Stellvertreter,
– den Schriftführer,
– und den Kassier.

Sie wählt alle 2 Jahre im Wechsel.
– den Ausschuß und
– die Rechnungsprüfer

§ 11 Allgemeines
Hat ein Mitglied über 25 Jahre dem Deutschen Liede und der Sängersache gedient. wird es zum Ehrensänger/in ernannt.
Hat sich ein Mitglied außerordentliche Verdienste um den Verein erworben. so kann es von der Mitglieder-Versammlung – auf Vorschlag des Ausschusses – zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Hat sich ein Vorstand außergewöhnliche Verdienste erworben, so kann er von der Mitglieder-Versammlung zum Ehrenvorstand ernannt werden. Der Ehrenvorstand hat Sitz und Stimme im Ausschuß.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

a) Ehrungen
Ehrungen werden durchgeführt bei aktiven Mitgliedern nach 15, 25, 40, 50 und 60 Jahren, bei passiven Mitgliedern nach 25,40, 50 und 60 Jahren.

b) Ständchen
Geburtstagsständchen werden gesungen bei aktiven Mitgliedern am 50., 60., 70. Geburtstag und dann alle 5 Jahre, bei passiven Mitgliedern am 60, 70. Geburtstag und dann alle 5 Jahre.
Bei Verheiratung eines aktiven Mitgliedes widmet der Verein den Heiratenden ein Ständchen. Stirbt ein aktives Mitglied, so übernimmt der Verein den Grabgesang.
Ehrungen an verdiente Mitglieder werden am Familienabend, der alljährlich um die Weihnachtszeit stattfindet, vorgenommen.

§ 12 Ausschluß
Der Ausschluß aus dem Verein soll,erfolgen:
a) bei Nichtbezahlen des Beitrages nach zweimaliger Mahnung
b) bei grob vereinsschädigendem Verhalten.

Über den Ausschluß beschließt der AusschuB. Das auszuschließende Mitglied ist vorher anzuhören. Diesem steht ein Einspruchsrecht an die Mitglieder-Versammlung zu.

§ 13 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einer Mitglieder-Versammlung.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur durch eine, lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitglieder-Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die Auflösung wird zwingend, wenn der Verein weniger als 10 Mitglieder umfaßt. Das Vereinsvermögen geht an die Stadt Wildbad, die das Verm6gen 10 Jahre treuhänderisch zu verwalten hat. Sollte in dieser Zeit (im Ortsteil Calmbach ein Gesangverein gegründet werden, so ist diesem das Vermögen zu übergeben. Geschieht dies nicht, so fällt das Vermögen einer anderen Wildbader Vereinigung, die die gleichen Ziele des Liederkranzes verfolgt, zu

Diese Satzung wurde am 13.03.1976 von der Mitglieder-Versammlung des Liederkranz Calmbach 1860 e .V. genehmigt und löst damit die Satzung vom 18.01.1919 ab.